BAG - Urteil vom 23.10.1985
4 AZR 216/84
Normen:
BAT § 22 § 24, Anlage 1a ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 24 BAT
PersV 1991, 230
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.08.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10546/82
LAG Köln, vom 27.01.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1204/83

Eingruppierung: Fallgruppenbewährungsaufstieg

BAG, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 216/84

DRsp Nr. 2008/11325

Eingruppierung: Fallgruppenbewährungsaufstieg

»1. Die tarifliche Mindestvergütung der unter den BAT fallenden Angestellten und die sich daraus weiter ergebenden rechtlichen Folgerungen bestimmen sich nach der jeweils in Betracht kommenden Vergütungsgruppe und nicht nach Fallgruppen. Daher ist eine auf Vergütung nach einer bestimmten Fallgruppe gerichtete Klage unzulässig (Bestätigung von BAGE 34, 57, 62 = AP Nr. 14 zu § 23a BAT). 2. § 24 Abs. 1 BAT kann nur angewendet werden, wenn einem Angestellten vorübergehend eine einer höheren Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit übertragen wird. Die Vorschrift kann nicht herangezogen werden, wenn verschiedene Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe und lediglich unterschiedlichen Fallgruppen zuzuordnen sind. 3. Die Beschäftigung der Angestellten des öffentlichen Dienstes bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird durch den Arbeitsvertrag begrenzt, umfaßt jedoch, sofern keine vertragliche Konkretisierung vorliegt, die volle Reichweite der jeweiligen Vergütungsgruppe ohne Rücksicht darauf, ob aus einzelnen Fallgruppen ein Bewährungsaufstieg möglich ist oder nicht (Bestätigung von BAGE 37, 145, 150 = AP Nr. 6 zu § 75 BPersVG).