LAG Hamm - Beschluss vom 28.10.2005
13 TaBV 30/05
Normen:
RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 186/04

Eingruppierung gewerblicher Gebäudereiniger ausschließlich aufgrund ausgeübter Tätigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 30/05

DRsp Nr. 2006/1607

Eingruppierung gewerblicher Gebäudereiniger ausschließlich aufgrund ausgeübter Tätigkeit

»Bei der Eingruppierung von gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung kommt es seit dem 01.04.2004 ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.«

Normenkette:

RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung § 7 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des § 99 BetrVG um die Umgruppierung von insgesamt sechs Mitarbeitern.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das Gebäudereinigungs- und sonstige Dienstleistungen anbietet. Auf die Arbeitsverhältnisse zu den bei ihr Beschäftigten findet unter anderem der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (im folgenden kurz: RTV) Anwendung.

Mit Wirkung ab 01.04.2004 trat eine neue Fassung dieses RTV in Kraft. Gegenüber den Vorgängerregelungen im RTV vom 01.09.2000 wurden unter anderem die Bestimmungen über die Eingruppierung der Mitarbeiter geändert.

Der neue § 7 RTV lautet auszugsweise wie folgt:

...

3. Lohngruppen

3.1. Eingruppierungsgrundsätze