LAG Köln - Urteil vom 21.08.1996
2 Sa 362/96
Normen:
BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2218/95

Eingruppierung: Gleichbehandlung bei Richtlinien

LAG Köln, Urteil vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 362/96

DRsp Nr. 2001/5988

Eingruppierung: Gleichbehandlung bei Richtlinien

Stellt eine Arbeitsvertragspartei einseitig Eingruppierungsrichtlinien auf, die für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen gelten sollen, muss der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG beachtet werden.

Normenkette:

BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist gelernte Fotografin. 1956 legte sie die Gesellen-, und 1964 die Meisterprüfung ab. 1971 begann sie ein Studium der freien Grafik an der Staatlichen Kunstakademie in Düsseldorf, welches 1975 mit der Ernennung der Klägerin zur Meisterschülerin abgeschlossen wurde.