BAG - Urteil vom 14.04.1999
4 AZR 334/98
Normen:
Allgemeiner Teil VergGr. V b, IV b, IV a, III; Anlage 1 a Teil II BAT/VKA Tarifvertrag vom 16. Juni 1970 i.d.F. vom 24. April 1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst); BAT 1975 § 22, § 23 ; Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) Yd.F. vom 141 Juli 1994 (GVBI. NW S. 666) § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 263 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BAGE 91, 185
BB 1999, 1506
DB 1999, 1066
NZA-RR 2000, 219
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Siegburg Urteil v. 04.6.1997 - 1 Ca 364/97 -,
Landesarbeitsgericht Köln Urteil v. 25.2.1998 - 2 Sa 1467/97 -,

Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte

BAG, Urteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen 4 AZR 334/98

DRsp Nr. 1999/8159

Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte

»1. Eine Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte, die dem Stadtdirektor einer Stadt zugeordnet ist, ist nicht in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, sondern in die Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA eingruppiert. 2. Sie ist nur dann in der VergGr. IV a BAT/VKA eingruppiert, wenn ihr nach dem Arbeitsvertrag und nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung Aufgaben übertragen worden sind, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ver gGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA herausheben. 3. "Bedeutung" i.S.d. Tätigkeitsmerkmals.ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung unterliegt in der Revision nur einer eingeschränkten Prüfung. 4. Hält die Verneinung des Vorliegens des Merkmals "Bedeutung" durch das Landesarbeitsgericht der Revision stand, hat es dabei zu verbleiben, auch wenn ein anderes Landesarbeitsgericht bei der Eingruppierung einer anderen Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten selbst bei gleichgelagertem Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt war, die Anforderungen der VergGr. IV a BAT/VKA seien erfüllt, und auch dies der Revision standgehalten hatte.«

Normenkette:

Allgemeiner Teil VergGr. V b, IV b, IV a, III;