BAG - Urteil vom 16.10.1997
6 AZR 113/96
Normen:
BAT §§ 22 23 ; BAT-O § 11, SR 2l Teil I Nr. 3a, Anlage SR ; 2. BesÜV § 7, Anlage 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 104/93
LAG Thüringen, vom 13.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1504/94

Eingruppierung: Grundschullehrer in Thüringen

BAG, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 113/96

DRsp Nr. 2002/14836

Eingruppierung: Grundschullehrer in Thüringen

Es besteht auch nach achtjähriger Tätigkeit als Grundschullehrer kein Anspruch auf Höhergruppierung, wenn hierfür die haushaltsmäßigen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 ; BAT-O § 11, SR 2l Teil I Nr. 3a, Anlage SR ; 2. BesÜV § 7, Anlage 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin erwarb nach einem Studium an dem Institut für Lehrerbildung in Nordhausen am 30. Juni 1978 die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Körpererziehung und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung "Lehrer für untere Klassen" zu führen. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 10. November 1977 mit dem Rat des Kreises Worbis, Bezirk Erfurt (Abteilung Volksbildung), war sie seit dem 1. August 1978 als Lehrerin beschäftigt. Gemäß einem Überleitungsvertrag vom 1. Mai 1990 wurde sie vom Rat der Stadt Erfurt als Lehrerin weiterbeschäftigt und ist seitdem als Lehrerin an einer Grundschule in Erfurt tätig.