BAG - Urteil vom 28.01.1987
4 AZR 147/86
Normen:
BAT § 4 § 22, Anlage 1a ; BGB § 133 § 145 § 151 § 242 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 55, 18
AP Nr. 130 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1988, 542
Vorinstanzen:
I. ArbG Hannover - Urteil vom 09.01.1985 - 6 Ca 627/84 E, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.1986 - 2 Sa 42/85 E, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Handelsklassenprüfer bei einer Bezirksregierung

BAG, Urteil vom 28.01.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 147/86

DRsp Nr. 2007/24601

Eingruppierung: Handelsklassenprüfer bei einer Bezirksregierung

»1. Handelsklassenprüfer sind keine landwirtschaftstechnischen Angestellten. Daher gelten für sie nicht die Tätigkeitsmerkmale des Teils II E Unterabschnitt I der Vergütungsordnung zum BAT, sondern die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst. 2. Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Vergütung der Handelsklassenprüfer haben nur dann rechtliche Bedeutung im Verhältnis der öffentlichen Arbeitgeber zu ihren Angestellten, wenn ihre Geltung wirksam einzelvertraglich vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform, sondern kann auch mündlich und konkludent getroffen werden. 3. Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a der Richtlinien steht nur solchen Angestellten zu, die neben der darin vorgesehenen Schulungs- und Beaufsichtigungsfunktion innerhalb ihres Dienstbezirkes für den Vollzug der Handelsklassenvorschriften in allen in der Anmerkung 2 genannten Fachgebieten verantwortlich sind.«

Normenkette:

BAT § 4 § 22, Anlage 1a ; BGB § 133 § 145 § 151 § 242 ; TVG § 1 ;

Tatbestand: