LAG Köln - Beschluss vom 29.11.2001
10 TaBV 86/00
Normen:
Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NW (LRA);
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 SV 115/99

Eingruppierung, hier: Kommissionierer nach dem LRA Groß- und Außenhandel NW

LAG Köln, Beschluss vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 10 TaBV 86/00

DRsp Nr. 2002/9029

Eingruppierung, hier: Kommissionierer nach dem LRA Groß- und Außenhandel NW

»Beschränkt sich die Kommissionierung im Wesentlichen auf die Zusammenstellung der Ware nach Ordnungsmerkmalen, ist die Lohngruppe II des LRA NRW die zutreffende Vergütungsgruppe.«

Normenkette:

Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NW (LRA);

Hinweise:

keine Zulassung

Vorinstanz: ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 SV 115/99