BAG - Urteil vom 30.11.1988
4 AZR 412/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; MTV Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e. V § 7 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1989, 110
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 14.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 642/85
LAG Baden-Württemberg, vom 11.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 39/87

Eingruppierung: Hochschulstudium als personenbezogene Voraussetzung, Gleichheitssatz

BAG, Urteil vom 30.11.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 412/88

DRsp Nr. 2007/24553

Eingruppierung: Hochschulstudium als personenbezogene Voraussetzung, Gleichheitssatz

1. Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie gibt den Tarifvertragsparteien eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Setzung von Tarifnormen. Eine Grenze findet der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nur dort, wo die tarifliche Regelung gegen die Verfassung, gegen zwingendes Gesetzesrecht oder gegen die guten Sitten verstößt. Damit sind die Tarifvertragsparteien zwar auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden Dieser wird von den Tarifvertragsparteien aber bei der Setzung von Tarifnormen nur dann verletzt, wenn sie es versäumen, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu beachten sind. 2. Die Anknüpfung der Eingruppierung an personenbezogene Voraussetzungen (hier: Hochschulstudium) verletzt den verfassungsrechtlich garanierten Gleichheitssatz nicht.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; MTV Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e. V § 7 ; TVG § 1 ;

Tatbestand: