LAG Chemnitz - Urteil vom 21.07.2014
5 Sa 227/13
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 1 S. 2; BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; BAT-O Anlage 1a; TVÜ-VKA § 17; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2427/12

Eingruppierung im einer im Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe mit der Zuweisung von Aufgaben bei der Vergabe von Fördermitteln für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen beschäftigten Angestellten

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 227/13

DRsp Nr. 2016/2970

Eingruppierung im einer im Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" mit der Zuweisung von Aufgaben bei der Vergabe von Fördermitteln für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen beschäftigten Angestellten

1. Das Verwendungsnachweisverfahren dient der Feststellung der rechtmäßigen Verwendung bewilligter Zuwendungen durch die Zuwendungsempfänger; die von einer Angestellten im Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" in diesem Rahmen nach bestimmten Maßgaben vorzunehmenden Prüfungen und mit der Erteilung eines Bescheids einschließlich eines hierin enthaltenen Prüfvermerks endenden Arbeitsleistungen führen zu einem Arbeitsergebnis, das von weiteren Arbeitsleistungen abzugrenzen ist. 2. Ein Heraushebungsmerkmal ist dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit der Angestellten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Vergütungsgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt; das Merkmal fordert allerdings nicht, dass die Angestellte die letzte oder alleinige Verantwortung trägt.