BAG - Urteil vom 14.12.1994
4 AZR 950/93
Normen:
Anlage 1 a VergGr. Vb, IV b, IV a "Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" BAT/VKA vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991; BAT (1975) § 22, § 23 ;
Fundstellen:
BB 1995, 524
NZA 1995, 861
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 8. April 1993 Wuppertal - 2 Ca 863/93 II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. Oktober 1993 Düsseldorf - 2 (18) Sa 874/93 ,

Eingruppierung in der Jugendgerichtshilfe

BAG, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 950/93

DRsp Nr. 1995/3362

Eingruppierung in der Jugendgerichtshilfe

»Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraus.«

Normenkette:

Anlage 1 a VergGr. Vb, IV b, IV a "Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" BAT/VKA vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991; BAT (1975) § 22, § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1 a zum BAT/VKA, insbesondere darüber, ob der Kläger nach VergGr. IV a der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst seit dem 1. Januar 1991 zu vergüten ist.

Der am 20. Juli 1959 geborene Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter. Er steht als solcher in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Stadt seit dem 1. Juli 1987. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 9. Juli 1987 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Die beklagte Stadt ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAVNW).