BAG - Urteil vom 18.11.2004
8 AZR 540/03
Normen:
Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen (vom 1. Mai 2000 und 1. Mai 2001); Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen (vom 27. Mai 1994) § 9 ;
Fundstellen:
DB 2005, 292
NZA 2005, 376
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 121/02
ArbG Chemnitz, vom 21.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1302/01

Eingruppierung in der Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Abteilungsleiters im Einzelhandel in Sachsen; Tarifauslegung; Tarifbegriffe Warenhaus, Einkäufer, leitende Stellung und volle Verantwortung

BAG, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 540/03

DRsp Nr. 2005/208

Eingruppierung in der Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Abteilungsleiters im Einzelhandel in Sachsen; Tarifauslegung; Tarifbegriffe Warenhaus, Einkäufer, leitende Stellung und volle Verantwortung

Orientierungssätze: 1. Als "Warenhaus" ist allgemein ein großes Geschäft des Einzelhandels anzusehen, in dem Waren aller Art verkauft werden, das üblicherweise an einem zentralen Standort liegt und ein branchenübergreifendes, breites Sortiment aus nahezu allen Branchen einschließlich Lebensmitteln mit herkömmlicher Bedienung, partiell in Selbstbedienung anbietet. Strukturmerkmale sind die Breite und Tiefe des Warenangebots ("Alles unter einem Dach"), das einkaufserleichternd nach Bedarfsbereichen bzw. Abteilungen strukturiert ist. 2. Ein sogenanntes Selbstbedienungswarenhaus, das zu 80 % Lebensmittel und zu 20 % Non-Food-Ware in Selbstbedienung mit einem geringen Beratungsangebot auf einem niedrigen Preisniveau und kostengünstiger Ladenausstattung anbietet, ist kein "Warenhaus" im Sinne der Tarifverträge des Einzelhandels.