LAG Köln - Urteil vom 27.10.2021
3 Sa 193/21
Normen:
AVR § 1 Abs. 1 Anlage 21a; NotSanG § 31 Abs. 1; NotSanG § 31 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 18/21

Eingruppierung in Entgeltgruppe E 10 wegen Tätigkeit als Lehrkraft mit entsprechender ZusatzqualifikationDifferenzierung zwischen Lehrkräften für den Pflegeberuf und sonstige Berufe§ 31 NotSanG keine Anspruchsgrundlage für arbeitsrechtliche EingruppierungMDZ als sonstige Schule im Sinne der Anlage 21a AVR

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 193/21

DRsp Nr. 2022/1507

Eingruppierung in Entgeltgruppe E 10 wegen Tätigkeit als Lehrkraft mit entsprechender Zusatzqualifikation Differenzierung zwischen Lehrkräften für den Pflegeberuf und sonstige Berufe § 31 NotSanG keine Anspruchsgrundlage für arbeitsrechtliche Eingruppierung MDZ als "sonstige Schule" im Sinne der Anlage 21a AVR

1. Eingruppierung eines Dozenten in der Rettungssanitäter-Ausbildung2. Zum Begriff der "Schule" iSd Anlage 21a AVR

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.03.2021 - 6 Ca 18/21 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.