LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.08.2011
3 Sa 921/11
Normen:
BAT § 22; Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TVöD; TVÜ-VKA § 9 Abs. 1, Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1031/10

Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 der Anlage C (VKA) TVöD - Tätigkeit als Sachbearbeiterin Vormundschaften/Pflegschaften (Amtsvormund) - Entscheidungskompetenzen und Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr erforderlich

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 921/11 - Aktenzeichen 3 Sa 969/11

DRsp Nr. 2013/14908

Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 der Anlage C (VKA) TVöD - Tätigkeit als Sachbearbeiterin Vormundschaften/Pflegschaften (Amtsvormund) - Entscheidungskompetenzen und Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr erforderlich

1. Die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TVöD stellt ein eigenständiges Tätigkeitsmerkmal dar, in dem ohne Bezugnahme auf die anderen Entgeltgruppen die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche für eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe aufgeführt sind (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371). 2. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 in der ersten Alternative erfordert, dass dem Beschäftigten nicht nur die Entscheidungskompetenz über Maßnahmen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung übertragen ist, sondern die Tätigkeit muss auch die Einleitung zur Gefahrabwehr erforderlicher Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten umfassen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das Arbeitsergebnis des in der ersten Alternative geregelten Tätigkeitsmerkmals ist es, die Gefahr für das Kindeswohl abzuwehren bzw. zu vermeiden, indem solche Maßnahmen eingeleitet werden, die nur in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten durchgeführt werden können.