LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.05.2013
12 TaBV 131/12
Normen:
Eingruppierung Tarifvertrag DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) ? zum Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz bei übertariflicher Bezahlung; BGB § 613a; BetrVG § 99 Abs. 1; GewO § 34a;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 126/12

Eingruppierung in Tarifvertrag DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) - zum Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz bei übertariflicher Bezahlung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 12 TaBV 131/12

DRsp Nr. 2013/19732

Eingruppierung in Tarifvertrag DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) – zum Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz bei übertariflicher Bezahlung

1. Die ab dem 01.01.2010 eingestellten Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst sind in die Entgeltgruppe B des Funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) eingruppiert.2. Es liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer im Sicherheits- und Ordnungsdienst mit einer Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit übertariflich nach der Entgeltgruppe C TV Sicherheit vergütet.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.09.2012 - 13 BV 126/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Eingruppierung Tarifvertrag DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) – zum Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz bei übertariflicher Bezahlung; BGB § 613a; BetrVG § 99 Abs. 1; GewO § 34a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung zweier Mitarbeiter.

1. 2.