BAG - Urteil vom 06.06.1984
4 AZR 203/82
Normen:
BAT § 22 § 23, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzBAT §§ 22, 23 BAT B2 VergGr Ia Nr. 2
PersV 1986, 428
RiA 1985, 5
Vorinstanzen:
I. ArbG Hannover - Urteil vom 23.09.1980 - 7 Ca 1/79, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.03.1982 - 5 Sa 85/80, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Justiziabilität unbestimmter Rechtsbegriffe in Tarifverträgen

BAG, Urteil vom 06.06.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 203/82

DRsp Nr. 2008/11299

Eingruppierung: Justiziabilität unbestimmter Rechtsbegriffe in Tarifverträgen

»Die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen IIa, Ib, Ia BAT (Teil I) sind trotz der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe justitiabel. Das gilt sowohl für die Heraushebungsmerkmale der Schwierigkeit und Bedeutung als auch für die Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung.«

Normenkette:

BAT § 22 § 23, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, ist Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik. Er steht seit 1. Oktober 1974 in den Diensten des beklagten Landes und ist im Niedersächsischen V amt in der L stelle beschäftigt. Der Kläger erhält seit 1. Januar 1976 Vergütung nach VergGr. I b BAT.

Ihm obliegen nach einer insoweit unstreitigen Tätigkeitsbeschreibung folgende Aufgaben:

1. Betreuung von Vorhaben

- technischer, wirtschaftlicher und an wendungsbezogener Art,

- von technischen Programmen, Ausschreibungen, Errichtungen, Abnahmen und Betrieb von elektroakustischen und fernsehtechnischen Aufnahme-, Wiedergabe- und Speicheranlagen

bei Bauvorhaben für das Land Niedersachsen sowie für Kommunalverwaltungen, Organisationen und Institutionen der außerschulischen Bildung.