BAG - Urteil vom 23.04.1986
4 AZR 39/85
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 117 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1991, 231
Vorinstanzen:
I. ArbG Wilhelmshaven - Urteil vom 12.07.1984 - 1 Ca 1204/83 E, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.12.1984 - 4 Sa 103/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Kreuzkartenberichtiger/Seekartenberichtiger

BAG, Urteil vom 23.04.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 39/85

DRsp Nr. 2007/24796

Eingruppierung: Kreuzkartenberichtiger/Seekartenberichtiger

»Wird der Bewährungsaufstieg an eine ununterbrochene Berufstätigkeit einer niedrigeren Vergütungsgruppe gebunden, bezieht sich das auf alle Berufstätigkeiten dieser Vergütungsgruppe, da die Tarifvertragsparteien den Bewährungsaufstieg aus einzelnen Fallgruppen einer Vergütungsgruppe jeweils eindeutig gesondert regeln.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger, der der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) als Mitglied angehört, steht seit 1. März 1964 als Angestellter in den Diensten der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1972 wurde er bei der Seekarten- und Dienstvorschriftenstelle W als Seekartenberichtiger beschäftigt. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Seit 1. Januar 1977 bezieht er Vergütung nach VergGr. V c BAT.

Mit Wirkung vom 1. Juli 1980 sind dem Kläger die Aufgaben eines Kreuzkartenberichtigers übertragen worden. Hierbei teilte ihm die Beklagte mit, daß ein Bewährungsaufstieg nach VergGr. V b BAT frühestens zum 1. Juli 1985 möglich sei.