BAG - Urteil vom 10.10.1984
4 AZR 411/82
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
BAGE 47, 61
AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzBAT §§ 22, 23 BAT J VergGr Vb Nr. 5
PersV 1987, 298
RiA 1985, 153
Vorinstanzen:
I. ArbG Wiesbaden - Urteil vom 09.10.1981 - 6 Ca 3445/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.1982 - 9 Sa1252/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Küchenlehrmeister bei der Bundeswehr

BAG, Urteil vom 10.10.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 411/82

DRsp Nr. 2008/11288

Eingruppierung: Küchenlehrmeister bei der Bundeswehr

»1. Angestellte mit Ausbildungs- und Fortbildungsaufgaben außerhalb eines Schulbetriebes oder einer vergleichbaren Einrichtung sind keine "Lehrkräfte" im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Küchenlehrmeister der Wehrbereichsverwaltungen sind deshalb nicht als "Lehrkräfte" anzusehen. 2. Bezüglich der Küchenlehrmeister besteht eine unbewußte Tariflücke. Zu ihrer Schließung sind die Tätigkeitsmerkmale für Meister (VergGr. VII Fallgruppe 28 bis VergGr. Vb Fallgruppe 29) heranzuziehen. 3. Die Größe der Arbeitsstätte (VergGr Vc Fallgruppe 4) kann sich auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung sowie aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben. Eine "große Arbeitsstätte" kann auch vorliegen, wenn ein Küchenlehrmeister nach einheitlichen Grundsätzen in einer großen Zahl von Truppenküchen an verschiedenen Orten Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten auszuführen hat.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand: