BAG - Urteil vom 12.10.2005
4 AZR 147/04
Normen:
Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischenVoraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüllererlass, vom 20. November 1981) Fallgr. 1.2;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 224
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1454/03
ArbG Detmold - 3 Ca 340/03 - 7.8.2003,

Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung einer Fachlehrerin für Textile Gestaltung, Hauswirtschaft und Wirtschaftslehre an einer Hauptschule; Fachhochschulstudium; Nachdiplomierung und Eingruppierung

BAG, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 147/04

DRsp Nr. 2006/107

Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung einer Fachlehrerin für Textile Gestaltung, Hauswirtschaft und Wirtschaftslehre an einer Hauptschule; Fachhochschulstudium; Nachdiplomierung und Eingruppierung

Orientierungssätze: 1. Die Anforderung "mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG)" in Fallgr. 1.2 des Nichterfüllererlasses wird nicht durch eine andere (angeblich gleichwertige) Ausbildung erfüllt. 2. Eine Nachdiplomierung erfüllt diese Anforderung ebenfalls nicht.

Normenkette:

Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischenVoraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüllererlass, vom 20. November 1981) Fallgr. 1.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.