Die Klägerin ist angestellte Lehrerin an einer Hauptschule und begehrt die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a
Die Klägerin ist am 21.01.12xx geboren. Vom 01.08.1969 bis zum 29.05.1973 besuchte sie die Frauenbildungsanstalt Mallinckrodthof Borchen - Höhere Fachschule für ländliche Hauswirtschaft -. Dort legte sie am 29. Mai 1973 die Abschlussprüfung ab. Wegen des Abschlusszeugnisses wird auf die Kopie Bl. 44 d. A. Bezug genommen. Durch Urkunde des Regierungspräsidenten in Münster vom 22.06.1973 wurde der Klägerin die Berechtigung verliehen, sich "Oecotrophologe (grad)" zu nennen. Seit dem 01.08.1973 ist die Klägerin als angestellte Lehrerin im Schuldienst des b6xxxxxxx L5xxxx beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 07.06.1973 (Bl. 7 d.A.) enthält in § 2 nachstehende Regelung zur Vergütung:
"Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe V b
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