BAG - Urteil vom 08.08.2002
8 AZR 647/00
Normen:
BAT-O §§ 22 23 Lehrer § 36 Abs. 1 § 70 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O (vom 8. Mai 1991) § 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 10 (vom 30. Juni 2000); Richtlinien über die Vergütung der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis und der unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (Lehrerrichtlinien, vom 20.September 1996); BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 75
BB 2003, 428
NJ 2003, 223
NZA 2003, 935
NZA-RR 2003, 386
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 03.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 732/00 10 Sa 733/00
ArbG Berlin, vom 27.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 26791/99

Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung von pädagogischen Unterrichtshilfen als Lehrkräfte im Land Berlin

BAG, Urteil vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 647/00

DRsp Nr. 2003/428

Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung von pädagogischen Unterrichtshilfen als Lehrkräfte im Land Berlin

»Pädagogische Unterrichtshilfen im Land Berlin können Lehrkräfte iSd. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und der Berliner Lehrerrichtlinien sein.« Orientierungssätze: 1. Pädagogische Unterrichtshilfen im Land Berlin sind Lehrkräfte iSd. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und der Berliner Lehrerrichtlinien, wenn sie zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit selbständig Unterricht erteilen. 2. Sind in einem Arbeitsvertrag einer angestellten Lehrkraft im Land Berlin die Anwendung der Berliner Lehrerrichtlinien nicht ausdrücklich, sondern lediglich der BAT-O und die ihn ergänzenden Tarifverträge vereinbart, so ergibt sich aus § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O ("gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien") die Anwendung der Berliner Lehrerrichtlinien für die Eingruppierung der Lehrkraft.