BAG - Urteil vom 12.12.2002
8 AZR 37/02
Normen:
BAT §§ 22 23 Lehrer ; Runderlaß des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (Nichterfüllererlaß, vom 20. November 1981, zuletzt geändert durch Runderlaß vom 17. November 1994); Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG, vom 23. Juni 1989) § 19 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 568
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1989/00
ArbG Bielefeld, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1441/95

Eingruppierung Lehrer; Gleichbehandlung - Eingruppierung eines Lehrers mit einem ausländischen Hochschulabschluß; Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses durch förmliches Verwaltungsverfahren

BAG, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 37/02

DRsp Nr. 2003/6134

Eingruppierung Lehrer; Gleichbehandlung - Eingruppierung eines Lehrers mit einem ausländischen Hochschulabschluß; Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses durch förmliches Verwaltungsverfahren

Orientierungssätze: Die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses kann in Nordrhein-Westfalen nur durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festgestellt werden. Die Gerichte für Arbeitssachen sind an die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen über die Gleichwertigkeit gebunden. Ohne eine verwaltungsrechtliche Anerkennung kann im arbeitsgerichtlichen Eingruppierungsverfahren die Gleichwertigkeit von ausländischen Studienabschlüssen nicht inzidenter überprüft werden.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Lehrer ; Runderlaß des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (Nichterfüllererlaß, vom 20. November 1981, zuletzt geändert durch Runderlaß vom 17. November 1994); Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG, vom 23. Juni 1989) § 19 ;

Tatbestand: