BAG - Urteil vom 05.09.2002
8 AZR 620/01
Normen:
BAT §§ 22 23 Lehrer ; BAT-O § 11 S. 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (vom 22. Juni 1995, Lehrer-Richtlinien-O der TdL); BBesG § 13 Abs. 1 Ziff. 4, Anlage I Vorbemerkung Nr. 16b ; Sächsisches BesG Anlage zu § 2 Besoldungsordnung A und B ; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (vom 22. Juni 1995 idF der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen);
Fundstellen:
NZA 2003, 344
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 240/00
ArbG Dresden, vom 17.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3469/99

Eingruppierung Lehrer; Tarifrecht - Eingruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen nach Absinken der Schülerzahlen

BAG, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 620/01

DRsp Nr. 2003/427

Eingruppierung Lehrer; Tarifrecht - Eingruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen nach Absinken der Schülerzahlen

Orientierungssätze: 1. Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag eines Lehrers, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, hat grundsätzlich keine konstitutive Wirkung. 2. Übersendet die beschäftigende Dienststelle an den Arbeitnehmer eine Durchschrift der Vergütungsfestsetzung für die auszahlende Dienststelle, so liegt hierin kein Angebot. 3. Die Bundesbesoldungsordnung gilt auf Grund ihrer Vorbemerkung Nr. 16 b für Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht. Dies gilt auch für (stellvertretende) Schulleiter. 4. Richtet sich die Vergütung eines (stellvertretenden) Schulleiters auf Grund der Geltung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT und auf Grund einzelvertraglicher Verweisung auf die Bundesbesoldungsordnung A nach der Schülerzahl, so führt ein Absinken der Schülerzahl unter die maßgebliche Schwelle grundsätzlich automatisch zu einer geringeren Vergütung. 5. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Lehrer ; BAT-O § 11 S. 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ;