BAG - Urteil vom 04.04.1984
4 AZR 95/82
Normen:
BAT § 22 § 23, Anlage 1a ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Münster - Urteil vom 22.07.1981 - 3 Ca 703/81,
LAG Hamm, vom 10.12.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1207/81

Eingruppierung: Leiter einer Lohnrechnungsstelle bei der Bundeswehr

BAG, Urteil vom 04.04.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 95/82

DRsp Nr. 2008/11302

Eingruppierung: Leiter einer Lohnrechnungsstelle bei der Bundeswehr

Bei der "besonderen Schwierigkeit" (hier: Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT) ist eine gewichtige, außerordentliche Heraushebung zu verlangen. Die Tätigkeiten muß einen beträchtlich größeren Schwierigkeitsgrad haben, es muß im Verhältnis zur Vergütungsgruppe IVb BAT eine erhebliche, beträchtliche Steigerung vorliegen.

Normenkette:

BAT § 22 § 23, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, steht seit 15. Dezember 1951 in den Diensten der Beklagten. Von 1966 bis 1978 leitete er die Lohnrechnungsstelle des damaligen W amtes M. Nach dessen Auflösung ist er seit 1. Februar 1978 als Leiter der Lohnrechnungsstelle der W direktion West in M tätig. Er erhält Vergütung nach VergGr. IV b BAT.