LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2003
1 Sa 1/03
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 ; BGB § 611 ; BGB § 812 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1459/02

Eingruppierung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 1/03

DRsp Nr. 2004/7034

Eingruppierung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes

1. Die Nennung einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag unter Bezugnahme auf die der Vergütung zugrundeliegende Regelung (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes) kann grundsätzlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll.2. Für eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber dahingehend, dass dieser dem Arbeitnehmer eine über seine rechtliche Verpflichtung hinausgehende Vergütung zukommen lassen will, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.3. Steht dem Arbeitnehmer kein tariflicher oder arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe zu, bezieht er diese Vergütung rechtsgrundlos; ihre Zahlung kann ohne Änderungkündigung oder Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber eingestellt werden.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 ; BGB § 611 ; BGB § 812 ;

Tatbestand: