LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.10.2005
2 Sa 247/05
Normen:
BAT § 70 ; Lehrer-Richtlinien Abschnitt B I 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1104/04

Eingruppierung nach Lehrer-Richtlinien - bestimmtes Verlangen zur Wahrung tariflicher Ausschlussfrist - Darlegungslast der Klägerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 247/05

DRsp Nr. 2006/1759

Eingruppierung nach Lehrer-Richtlinien - bestimmtes Verlangen zur Wahrung tariflicher Ausschlussfrist - Darlegungslast der Klägerin

1. Soll ein Anspruch zur Wahrung einer tariflichen Ausschussfrist geltend gemacht werden, muss der Schuldner zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert werden; aus dem Verlangen des Gläubigers muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass er die Erfüllung eines bestimmten Anspruchs verlangt.2. Ein Unterricht wird dann "überwiegend" erteilt, wenn die Lehrkraft mehr als 50 Prozent ihres Unterrichts in einem derjenigen Fächer erteilt, in denen sie ein abgeschlossenes Studium absolviert hat; trägt die Klägerin dazu keine subsumtionsfähigen Tatsachen vor, ist ihre Feststellungsklage abzuweisen.

Normenkette:

BAT § 70 ; Lehrer-Richtlinien Abschnitt B I 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin nach den "Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte" (im Folgenden: Lehrer-Richtlinien).