Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 01.04.1987 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (
Die Klägerin ist im Versorgungsamt K als teilzeitbeschäftigte Assistenzkraft tätig und von dem beklagten Land in die Vergütungsgruppe VII
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