LAG Köln - Urteil vom 17.07.2003
5 (3) Sa 401/03
Normen:
BAT § 21 Abs. 1 ; BAT § 22 ; BAT § 23 ; BAT § 23a ; BAT § 24 Abs. 2 ; BAT § 70 ; BGB § 315 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9769/00

Eingruppierung: Nicht nur vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten

LAG Köln, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 5 (3) Sa 401/03

DRsp Nr. 2003/13717

Eingruppierung: Nicht nur vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten

Zum Höhergruppierungsanspruch bei nicht nur vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.

Normenkette:

BAT § 21 Abs. 1 ; BAT § 22 ; BAT § 23 ; BAT § 23a ; BAT § 24 Abs. 2 ; BAT § 70 ; BGB § 315 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.04.1987 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die ihn abändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Die Klägerin ist im Versorgungsamt K als teilzeitbeschäftigte Assistenzkraft tätig und von dem beklagten Land in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert. In der Zeit vom 01.08.1996 bis 29.10.1996 wurde sie in der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes eingearbeitet. Mit Wirkung vom 30.10.1996 wurde ihr diese Tätigkeit, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT entspricht, probe- und vertretungsweise übertragen. Seitdem übt sie die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in mittleren Fachdienst der Abteilung 3 - Schwerbehindertenangelegenheiten - des Versorgungsamtes K aus.