BAG - Urteil vom 06.08.2003
4 AZR 451/02
Normen:
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - Ost (BMT-G-O); Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (vom 14. Mai 1991 - Lohngruppenverzeichnis) ; Anlage 2 - Lohngruppenverzeichnis für die Arbeiter im Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben Vorbem. Nr. 1 zu Anlage 2, Vorbem. Nr. 5 zu Anlage 1; Lohngr. F 3 Fallgr. 1, Lohngr. F 4 Fallgr. 1, Lohngr. F 4a Fallgr. 1;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 228/00
ArbG Dresden, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3081/99

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Bewährungsaufstieg eines Busfahrers; keine Beschäftigung während der Bewährungszeit wegen Entzugs der Betriebsfahrberechtigung und wegen laufenden Kündigungsschutzverfahrens; hypothetische Bewährung, wenn dem Arbeitgeber Nichtbeschäftigung zuzurechnen ist?

BAG, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 451/02

DRsp Nr. 2004/1797

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Bewährungsaufstieg eines Busfahrers; keine Beschäftigung während der Bewährungszeit wegen Entzugs der Betriebsfahrberechtigung und wegen laufenden Kündigungsschutzverfahrens; hypothetische Bewährung, wenn dem Arbeitgeber Nichtbeschäftigung zuzurechnen ist?

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer kann am Bewährungsaufstieg teilnehmen, auch wenn er sich tatsächlich nicht bewähren konnte, wenn Umstände vorliegen, unter denen sich der Arbeitgeber nicht auf die fehlende tatsächliche Bewährung berufen kann. 2. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer nicht bewähren konnte, dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. 3. Voraussetzung für die hypothetische Bewährung ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Arbeitnehmer in der auszuübenden Tätigkeit bewährt haben würde. 4. Diese Grundsätze gelten nicht für den Fall der geringerwertigen Tätigkeit während der Bewährungszeit, sondern auch, wenn in diesem Zeitraum keine Beschäftigung gegeben war.

Normenkette:

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - Ost (BMT-G-O); Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (vom 14. Mai 1991 - Lohngruppenverzeichnis) ;