BAG - Urteil vom 06.08.2003
4 AZR 443/02
Normen:
BAT-O § 22 ; BAT-O/BL Anl. 1a, BÄrzteO § 14 Abs. 1 S. 2, 3 ; Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (vom 8. November 1993 i.d.F. vom 16. November 1999) Anlage 1;
Fundstellen:
AuR 2004, 37
BAGE 107, 147
NJ 2004, 240
NZA-RR 2004, 269
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 29/02
ArbG Chemnitz, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4458/01

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Gutachterärztin; Ärztin für medizinische Begutachtung im Rahmen des SGB IX und des sozialen Entschädigungsrechts in einem Amt für Familie und Soziales im Freistaat Sachsen nach den Tätigkeitsmerkmalen für Ärzte der Anlage 1 a zum BAT-O/BL

BAG, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 443/02

DRsp Nr. 2003/15255

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Gutachterärztin; Ärztin für medizinische Begutachtung im Rahmen des SGB IX und des sozialen Entschädigungsrechts in einem Amt für Familie und Soziales im Freistaat Sachsen nach den Tätigkeitsmerkmalen für Ärzte der Anlage 1 a zum BAT-O/BL

»Die fachärztliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 der Anlage 1 a zum BAT-O/BL setzt bei einem Arzt oder bei einer Ärztin, der (die) die Approbation und Facharztanerkennung in der ehemaligen DDR erhalten hat, voraus, daß die Approbation nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BÄrzteO fortgilt (Bestätigung von Senat 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - BAGE 93, 238 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 277).«

Orientierungssätze: 1. Eine Approbation, die vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigte, gilt als Approbation iSd. BÄrzteO, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht eingeschränkt worden ist. Das gilt entsprechend für den Begriff des Facharztes. 2. Das Tätigkeitsmerkmal "Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit" der VergGr. I b der Anlage 1 a zum BAT-O/BL setzt voraus, daß für die auszuübende Tätigkeit die betreffende Facharztqualifikation erforderlich, das heißt, notwendig ist.