BAG - Urteil vom 12.05.2004
4 AZR 371/03
Normen:
BAT (1975) § 22 § 23 ; Teil I Allgemeiner Teil der Anl. 1a zum BAT/VKA VergGr. Vb Fallgr. 1a, VergGr. IVb Fallgr. 1a;
Fundstellen:
NZA 2005, 432
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 31/02
ArbG Lörrach, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 446/01

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Sachgebiet wirtschaftliche Jugendhilfe/Unterhaltsvorschuss; Arbeitsvorgang-Merkmale; Heranziehung Unterhaltspflichtiger und Arbeitsvorgang; Eingruppierung bei Aufbaufallgruppen; Aufbaufallgruppe, Merkmale; Pauschalprüfung, Voraussetzungen; unbestimmter Rechtsbegriff, Prüfungsumfang der Revision; Zusammenbeurteilung von Arbeitsvorgängen

BAG, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 4 AZR 371/03

DRsp Nr. 2004/17461

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Sachgebiet wirtschaftliche Jugendhilfe/Unterhaltsvorschuss; Arbeitsvorgang-Merkmale; "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" und Arbeitsvorgang; Eingruppierung bei Aufbaufallgruppen; Aufbaufallgruppe, Merkmale; Pauschalprüfung, Voraussetzungen; unbestimmter Rechtsbegriff, Prüfungsumfang der Revision; Zusammenbeurteilung von Arbeitsvorgängen

Orientierungssätze: 1. Unter einem Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 BAT und der dazu tariflich vereinbarten Protokollnotizen ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.