BAG - Urteil vom 16.10.2002
4 AZR 579/01
Normen:
BAT (1975) §§ 22 23 ; VergGr. V b, IV b, IV a, III der Anlage 1a zum BAT/VKA; LGG NW § 19 ; GO NW § 5 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 273/01
ArbG Dortmund - 12.12.2000 - 7 (4) Ca 2094/99,

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer von vornherein als Gleichstellungsbeauftragte eingestellten Arbeitnehmerin in einer kreisangehörigen Stadt mit 17.500 Einwohnern in Nordrhein-Westfalen

BAG, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 579/01

DRsp Nr. 2003/2549

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer von vornherein als Gleichstellungsbeauftragte eingestellten Arbeitnehmerin in einer kreisangehörigen Stadt mit 17.500 Einwohnern in Nordrhein-Westfalen

Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten richtet sich nach der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA; die Tarifvertragsparteien haben die Eingruppierung von Gleichstellungsbeauftragten nicht speziell geregelt. 2. Eine Gleichstellungsbeauftragte ist nur dann in der VergGr. IV a BAT/VKA eingruppiert, wenn ihr nach dem Arbeitsvertrag und nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung Aufgaben übertragen worden sind, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA herausheben. 3. "Besondere Schwierigkeit" und "Bedeutung" im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Ihre Anwendung unterliegt in der Revision nur einer eingeschränkten Prüfung. 4. Die Revision muß dieser eingeschränkten Prüfung entsprechende zulässige Rügen erheben, sonach zB, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff als solchen verkannt oder ihn bei der Subsumtion wieder verlassen habe oder wesentliche Umstände bei der Anwendung des Rechtsbegriffs außer Acht gelassen habe, und diese im einzelnen begründen.

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22 23 ;