BAG - Urteil vom 06.08.2003
4 AZR 445/02
Normen:
BAT (1975) §§ 22 23 ; Anlage 1a Teil II Abschn. O Unterabschn. II (Hausmeister in Verwaltungsgebäuden) VergGr. IXb, VergGr. VIII, VergGr. VII; Anlage 1a Teil I VergGr. VIb Fallgr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1437/00
ArbG Marburg, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 58/00

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines als Angestellter beschäftigten Hausmeisters in Verwaltungsgebäuden; Größe der genutzten Bodenfläche als tarifliches Merkmal; Zuständigkeit mehrerer Hausmeister für eine große Bodenfläche

BAG, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 445/02

DRsp Nr. 2004/2096

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines als Angestellter beschäftigten Hausmeisters in Verwaltungsgebäuden; Größe der genutzten Bodenfläche als tarifliches Merkmal; Zuständigkeit mehrerer Hausmeister für eine große Bodenfläche

Orientierungssätze: 1. Richtet sich die Eingruppierung eines Hausmeisters nach der Größe der genutzten Bodenfläche, kann ihm nicht die gesamte Bodenfläche zugerechnet werden, wenn er diese gemeinschaftlich mit anderen Hausmeistern betreut. 2. Es spricht viel dafür, dass in diesem Fall sich die Eingruppierung nach den auf den einzelnen Hausmeister entfallenden proportionalen Anteil richtet, wenn keine anderweitige konkrete Zuordnung besteht.

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22 23 ; Anlage 1a Teil II Abschn. O Unterabschn. II (Hausmeister in Verwaltungsgebäuden) VergGr. IXb, VergGr. VIII, VergGr. VII; Anlage 1a Teil I VergGr. VIb Fallgr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die tarifliche Eingruppierung nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden (Teil II Abschn. O Unterabschn. II der Anl. 1a zum BAT) die von ihm gemeinschaftlich mit zwei anderen Hausmeistern betreute Bodenfläche voll zugerechnet werden kann.