BAG - Urteil vom 20.11.2003
8 AZR 603/02
Normen:
BAT-O §§ 22 23 (Lehrer) § 11 ; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Sächsische Lehrerrichtlinien vom 22. Juni 1995);
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 103/01
ArbG Dresden, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2796/00

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Sportlehrers an einer Mittelschule in Sachsen; Berechnung der Bewährungszeit

BAG, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 603/02

DRsp Nr. 2004/4837

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Sportlehrers an einer Mittelschule in Sachsen; Berechnung der Bewährungszeit

Orientierungssätze: 1. Soweit die Arbeitgeberrichtlinien des Freistaates Sachsen für die Höhergruppierung eines Lehrers eine sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung voraussetzen, beginnt die Bewährungszeit nicht bevor der Lehrer die für die Grundeingruppierung erforderlichen Lehrbefähigungen erlangt hat. Sinn und Zweck einer die Höhergruppierung rechtfertigenden Bewährung ist, dass der Lehrer sich in seiner Tätigkeit der Grundeingruppierung bewährt hat. Lehrbefähigungen und Bewährung müssen daher nebeneinander gegeben sein. 2. Es ist nicht willkürlich und rechtsmißbräuchlich, wenn der Freistaat Sachsen einem Lehrer die Möglichkeit einräumt, die für die Höhergruppierung vorausgesetzte Zeit der Lehrtätigkeit und Bewährung von sechs auf drei Jahre zu reduzieren.

Normenkette:

BAT-O §§ 22 23 (Lehrer) § 11 ; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Sächsische Lehrerrichtlinien vom 22. Juni 1995);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers, zuletzt noch für die Zeit vom 1. September 1998 bis 30. November 2001.