BAG - Urteil vom 16.10.2002
4 AZR 486/01
Normen:
BAT (1975) §§ 22 23 ; Anl. 1 a (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) zum BAT/VKA VergGr. IV a Fallgr. 15, 16, VergGr. III Fallgr. 6, 7, 8;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 980/00
ArbG Braunschweig, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 707/99

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung: Sozialpädagoge mit Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; Sozialpädagoge in einer Erziehungsberatungsstelle

BAG, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 486/01

DRsp Nr. 2003/7445

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung: Sozialpädagoge mit Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; Sozialpädagoge in einer Erziehungsberatungsstelle

Orientierungssätze: 1. Zum Berufsbild eines Sozialpädagogen in einer Erziehungsberatungsstelle gehören nicht nur die Beratung der Klienten und deren Bezugspersonen, sondern auch die Einzel-, Gruppen- und Familientherapie. 2. Die Eingruppierung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in VergGr. III Fallgr. 8 (Sozial- und Erziehungsdienst) setzt voraus, daß zu der auszuübenden Tätigkeit die Anwendung der psychotherapeutischen Methoden gehört, die für die staatliche Anerkennung oder staatlich anerkannte Prüfung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut maßgeblich sind. 3. Es war nicht zu entscheiden, ob durch die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut das subjektive Merkmal der VergGr. III Fallgr. 8 (Sozial- und Erziehungsdienst) erfüllt ist.

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22 23 ; Anl. 1 a (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) zum BAT/VKA VergGr. IV a Fallgr. 15, 16, VergGr. III Fallgr. 6, 7, 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.