»Eine Angestellte ohne Ausbildung zum Diplombibliothekar, die an einer Universität den Gesamtkatalog einer Fakultät betreut, indem sie die Angaben auf den von den angeschlossenen Einzelbibliotheken eingehenden Katalogkarten im Gesamtkatalog vereinigt, übt keine der Tätigkeit eines Diplombibliothekars entsprechende Tätigkeit auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen aus, wenn sie weder ganz noch teilweise mit den Bereichen Bucherwerbung, Leihverkehr, Besucherbetreuung und Zeitschriftenregistratur befasst ist.«
Normenkette:
Anlage 1a zum BAT, Teil 1, Vergütungsgruppe V c, V b, IV b;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 41/99