BAG - Urteil vom 12.03.2008
4 AZR 93/07
Normen:
BAT-O § 11 § 70 ; BAT-O Anl. 1a VergGr. IIa; BBesG § 13 § 19 ; BBesO A BesGr. A 13; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) Abschn. A Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2008, 153
AuR 2008, 361
BAG-Pressemitteilung Nr. 20/08
BAGE 126, 149
NJ 2008, 527
Vorinstanzen:
LAG Sachsen - 5 (10) Sa 1000/03 - 10.3.2006,
ArbG Dresden, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7585/02

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Lehrereingruppierung; Übertragung einer Funktionsstelle; Gleichbehandlung mit Beamten; Absinken der maßgebenden Schülerzahl

BAG, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 93/07

DRsp Nr. 2008/5489

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Lehrereingruppierung; Übertragung einer Funktionsstelle; Gleichbehandlung mit Beamten; Absinken der maßgebenden Schülerzahl

»Die nach den Lehrerrichtlinien-O der TdL gebotene Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrern schließt die Anwendung einer Tarifautomatik bei den angestellten Lehrern aus. Vielmehr sind sowohl bei einer Höhergruppierung als auch bei einer Herabgruppierung die Voraussetzungen zu beachten, unter denen entsprechende einseitige Maßnahmen dem Dienstherrn auch bei Beamten möglich wären.«

Orientierungssätze:1. Die in den Lehrerrichtlinien-Ost der TdL enthaltene Gleichstellung der angestellten mit den beamteten Lehrern führt dazu, dass bei der Eingruppierung der angestellten Lehrer keine "Tarifautomatik" eingreift, sondern die beamtenrechtlichen Grundsätze gelten.2. Ein angestellter Lehrer kann danach nur dann eine Höhergruppierung verlangen, wenn er als Beamter in einer vergleichbaren Situation einen Beförderungsanspruch hätte.3. Umgekehrt ist eine einseitige Herabgruppierung eines angestellten Lehrers nur dann möglich, wenn auch ein beamteter Lehrer in vergleichbarer Situation in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft werden könnte.