BAG - Urteil vom 19.02.2003
4 AZR 708/01
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 64
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 6.11.2001 - 3 Sa 318/01,
ArbG Elmshorn, vom 27.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1343 e/00

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozeßrecht - Ausschließlich vergangenheitsbezogene Eingruppierungsfeststellungsklage

BAG, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 708/01

DRsp Nr. 2003/12136

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozeßrecht - Ausschließlich vergangenheitsbezogene Eingruppierungsfeststellungsklage

Orientierungssätze: Für eine Eingruppierungsfeststellungsklage besteht nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn diese sich nur auf einen vergangenen Zeitraum bezieht und weder Vergütungsansprüche aus diesem Zeitraum zwischen den Parteien im Streit sind noch aus der erstrebten Feststellung sonstige gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen abgeleitet werden.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin für die Zeit vom 15. November 1996 bis zum 31. Oktober 2000.