BAG - Urteil vom 23.08.2006
4 AZR 410/05
Normen:
TV AL II § 51 § 61, Lohngr. A 3-7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II
NZA-RR 2007, 280
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 149/04
ArbG Kaiserslautern, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1042/03

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Eingruppierung eines Kraftfahrzeugelektrikers bei den Stationierungsstreitkräften; Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen; überwiegende Tätigkeit; herausheben in den fachlichen Anforderungen iSd. Lohngr. A 3-7 durch Fachkenntnisse in englischer Sprache

BAG, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 4 AZR 410/05

DRsp Nr. 2006/27366

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Eingruppierung eines Kraftfahrzeugelektrikers bei den Stationierungsstreitkräften; Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen; überwiegende Tätigkeit; herausheben in den fachlichen Anforderungen iSd. Lohngr. A 3-7 durch Fachkenntnisse in englischer Sprache

Orientierungssätze: 1. Die Prüfung der Voraussetzung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers (§ 51 Ziff. 3 TV AL II) erfüllt ist, erfordert zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Teiltätigkeiten ausübt. 2. Ist Letzteres der Fall, sind diese jeweils selbständig tariflich zu bewerten. 3. Innerhalb der zu bewertenden Gesamt- oder Teiltätigkeit ist nicht mehr zu prüfen, ob die qualifizierenden fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen. 4. Bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Teiltätigkeiten müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen. 5. Über die Lohngr. 6 TV AL II hinausgehende fachliche Anforderungen können darin bestehen, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit Fremdsprachenkenntnisse benötigt, die sich auf die einschlägige Fachsprache erstrecken.