BAG - Urteil vom 05.11.2003
4 AZR 632/02
Normen:
ZPO § 256 ; BAT (1975) § 22 § 23 ; Anlage 1a zum BAT/BL "Ärzte" VergGr. Ib Fallgr. 7, VergGr. IIa, Fallgr. 1a, 4;
Fundstellen:
AuR 2004, 198
BAGE 108, 224
BAGReport 2004, 211
DB 2004, 1675
MDR 2004, 817
NZA-RR 2004, 442
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 448/02
ArbG Berlin, vom 10.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 17386/00

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Feststellungsinteresse bei beendetem Arbeitsverhältnis; Eingruppierung eines als wissenschaftlichen Mitarbeiter eingestellten Arztes nach der Anerkennung als Facharzt

BAG, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 632/02

DRsp Nr. 2004/5292

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Feststellungsinteresse bei beendetem Arbeitsverhältnis; Eingruppierung eines als wissenschaftlichen Mitarbeiter eingestellten Arztes nach der Anerkennung als Facharzt

»Eine Eingruppierungsfeststellungsklage gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bleibt trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Rechtsstreits zulässig, wenn es um die Klärung geht, ob dem Arbeitnehmer für den Streitzeitraum eine höhere als die gezahlte Vergütung zu zahlen ist oder wenn die alsbaldige Feststellung aus anderen Gründen geboten ist.«

Orientierungssätze: 1. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass das Arbeitsverhältnis nach ihrer Erhebung endet. 2. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage setzt voraus, dass aus der begehrten Feststellung die Zahlung einer höheren Vergütung folgt oder dass sich ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung aus anderen Umständen ergibt. 3. Für die Feststellung, dass sich die gezahlte Vergütung lediglich anders zusammensetzt oder dass sie sich aus einer anderen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe ergeben hat, besteht regelmäßig kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.