Orientierungssätze:1. Vor den Gerichten für Arbeitssachen kann auf Feststellung geklagt werden, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer ab einem bestimmten Zeitpunkt nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen.2. Unzulässig ist dagegen eine Klage, mit der ein Arbeitnehmer die Feststellung der Vergütung nach einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe beantragt.3. Eine unzulässige Fallgruppenfeststellungsklage liegt der Sache nach auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bereits Vergütung nach der angestrebten Vergütung erhält, allerdings im Wege des Bewährungsaufstiegs, und deswegen die Feststellung begehrt, originär in der Vergütungsgruppe eingruppiert zu sein, um durch Bewährung in die nächst höhere Vergütungsgruppe aufsteigen zu können.4. Eine verfahrensrechtlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer, der nach einer niedrigeren tariflichen Vergütungsgruppe vergütet wird, die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Arbeitgebers begehrt, an ihn Vergütung nach einer anderen, höheren Vergütungsgruppe zu zahlen.