BAG - Urteil vom 25.09.2002
4 AZR 277/01
Normen:
Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes (MTB II - vom 11. Juli 1966, in Kraft bis zum 29. Februar 1996); Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV, vom 11. Juli 1966, in Kraft getreten am 1. März 1996) jeweils § 2 Abs. 1 ; Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die unter die SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb fallen (SV 2 a) Lohngr. 9 Fallgr. 1; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a (a.F.) ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1168
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 31.1.2001 - 2 Sa 376/00,
ArbG Flensburg, vom 27.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1718/99

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozeßrecht - Zulässigkeit der Revision; Befähigung des Arbeiters im Sinne der Lohngr. 9 Fallgr. 1 des SV 2 a, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen; Korrigierende Rückgruppierung; Eingruppierung eines Klimaanlagenmechanikers

BAG, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 277/01

DRsp Nr. 2003/7443

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozeßrecht - Zulässigkeit der Revision; Befähigung des Arbeiters im Sinne der Lohngr. 9 Fallgr. 1 des SV 2 a, "die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen"; Korrigierende Rückgruppierung; Eingruppierung eines Klimaanlagenmechanikers

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeiter ist nur dann in der Lage, eine Anlage im Sinne der Lohngr. 9 Fallgruppe 1 der SV 2 a technischen Änderungen anzupassen, wenn er die Fähigkeit besitzt, neue oder geänderte Programme für die Regelungs- und Steuerungssysteme zu erarbeiten, mit denen die Anlage nach einer technischen Änderung oder Erweiterung ordnungsgemäß weiterbetrieben werden kann (BAG 28. Mai 1997 - 10 AZR 515/95 - AP MTArb § 21 Nr. 4). 2. Gefordert wird damit nicht die Fähigkeit zur Verfassung des Betriebssystems, sondern unter dessen Anwendung die Programmierung/Einstellung der Maschinen und Anlagen der Arbeitsstätte.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes (MTB II - vom 11. Juli 1966, in Kraft bis zum 29. Februar 1996); Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV, vom 11. Juli 1966, in Kraft getreten am 1. März 1996) jeweils § 2 Abs. 1 ;