BAG - Urteil vom 19.02.2003
4 AZR 265/02
Normen:
BAT (1975) §§ 22 23 ; BAT/BL Anlage 1 a Allgemeiner Teil I VergGr. I, Ia, IIa, IIb;
Fundstellen:
NZA 2003, 1359
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 37/00
ArbG Bremen, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2152/99

Eingruppierung öffentlicher Dienst: Referatsleiter Kulturelle Stadtteilarbeit, Bürgerhäuser in der Abteilung Kultur in dem Geschäftsbereich des Senators für Inneres, Kultur und Sport der Freien Hansestadt Bremen

BAG, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 265/02

DRsp Nr. 2003/8818

Eingruppierung öffentlicher Dienst: Referatsleiter "Kulturelle Stadtteilarbeit, Bürgerhäuser" in der Abteilung Kultur in dem Geschäftsbereich des Senators für Inneres, Kultur und Sport der Freien Hansestadt Bremen

Orientierungssätze: 1. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der niedrigsten Vergütungsgruppe erfüllt, und anschließend, ob die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Dem muß der Vortrag des Klägers entsprechen. 2. Das Gericht darf sich insoweit mit einer pauschalen Überprüfung begnügen, wenn der maßgebende Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht. 3. Auch bei einer nur pauschalen Überprüfung muß erkennbar sein, welche konkreten tatsächlichen Umstände das Gericht zur Ausfüllung der tariflichen Anforderungen des einschlägigen Tätigkeitsmerkmals der betreffenden Vergütungsgruppe herangezogen hat.