BAG - Urteil vom 06.12.2006
4 AZR 659/05
Normen:
BAT (1975) § 22 § 23 ; Anlage 1a zum BAT/BL Teil III Abschn. L ("Sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung") Unterabschn. VII ("Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst") VergGr. VII Fallgr. 1, VIb Fallgr. 1;
Fundstellen:
AuR 2007, 225
BAGE 120, 269
NZA-RR 2007, 389
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 282/05
ArbG Wilhelmshaven, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 97/04

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Eingruppierung einer Fernschreiberin bei der Bundeswehr; Arbeit mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb; Tarifauslegung

BAG, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 4 AZR 659/05

DRsp Nr. 2007/7558

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Eingruppierung einer Fernschreiberin bei der Bundeswehr; Arbeit "mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb"; Tarifauslegung

»Eine Fernschreiberin bei der Bundeswehr, die in deren mit verschlüsselten Texten arbeitenden Nachrichtensystemen ein Gerät bedient, welches die Textumwandlung von und in Klartext automatisch ausführt, arbeitet im Schlüsselbetrieb iSd. VergGr. VIb Fallgr. 1 des Teils III Abschn. L ("Sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung") Unterabschn. VII ("Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst") der Anlage 1a zum BAT/BL.«

Orientierungssätze: 1. Für die Auslegung eines Tätigkeitsmerkmals, das sich auf einen bestimmten technischen Standard bezieht, sind die Verhältnisse zur Zeit des Tarifabschlusses maßgebend. 2. Tarifnormen dürfen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend ausgelegt werden. 3. Für die Auslegung der Tarifanforderung der Arbeit eines Fernschreibers "im Schlüsselbetrieb" ist daher auf die technische Ausstattung der Bundeswehr 1971 abzustellen. 4. Danach ist diese Tarifanforderung erfüllt, wenn die Tätigkeit des Ver- und Entschlüsselns überhaupt - gleich in welchem Zeitumfang - in der Arbeit des Fernschreibers anfällt.