BAG - Urteil vom 13.11.2002
4 AZR 613/01
Normen:
Bezirks-Zusatztarifvertrag für Nordrhein-Westfalen zum BMT-G II (BZT-G/NRW) § 4 ; Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW in Anhang 2 Lohngruppen 5, 6, 6a, Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 688
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1967/00
ArbG Hamm, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1423/00

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Eingruppierung eines gelernten Schlossers [Fachrichtung Stahlbau] mit der Tätigkeit des Baggerführers; Ausübung einer Tätigkeit, in der die Verwendung einschlägiger Berufsausbildungskenntnisse [Lehrkenntnisse] möglich ist; Maßgeblichkeit der konkreten Ausbildung des Arbeiters; Unerheblichkeit nach der Ausbildung erworbener Kenntnisse

BAG, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 613/01

DRsp Nr. 2003/4203

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Eingruppierung eines gelernten Schlossers [Fachrichtung Stahlbau] mit der Tätigkeit des Baggerführers; Ausübung einer Tätigkeit, in der "die Verwendung einschlägiger Berufsausbildungskenntnisse [Lehrkenntnisse] möglich ist"; Maßgeblichkeit der konkreten Ausbildung des Arbeiters; Unerheblichkeit nach der Ausbildung erworbener Kenntnisse

Orientierungssätze: 1. Die Verwendung "einschlägiger Berufsausbildungskenntnisse (Lehrkenntnisse)" in der vom Arbeiter ausgeübten Tätigkeit ist "möglich" iSd. Lohngr. 5 Abschn. b des Lohngruppenverzeichnisses (zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW) in Anhang 2, wenn die erlernten Kenntnisse in der ausgeübten Tätigkeit "anwendbar", "verwendbar", für diese also von relevantem Nutzen sind; die Überschneidung der einschlägigen Kenntnisse des Lehrberufs (Ausbildungsberufs) und der in der ausgeübten Tätigkeit geforderten auf eng begrenzten Teilgebieten erfüllt nicht diese Anforderung. 2. Für die genannte Anforderung ist ein Vergleich des Ausbildungsberufs/Lehrberufs mit der ausgeübten Tätigkeit vorzunehmen. 3. Maßgeblich ist das Berufsbild des vom Arbeiter erlernten Berufs, bei dessen Ablösung durch einen anderen Ausbildungsberuf nicht dasjenige des letztgenannten.