BAG - Urteil vom 13.11.2002
4 AZR 428/01
Normen:
BAT/AOK § 22 ; Anlage 1a zu § 22 BAT/AOK (in der Fassung des 72. Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des BAT/OKK - AOK - vom 20. August 1996) § 2 ; Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 BAT/AOK (in derselben Fassung) VergGr. 7, 8 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 442
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1659/00
ArbG Hagen - 6.6.2000 - 5 Ca 2894/99,

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Gleichbehandlung - Eingruppierung einer Servicestellenleiterin einer AOK; Eingruppierung und Tätigkeitsbeispiel; Eingruppierung und Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 428/01

DRsp Nr. 2003/4202

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Gleichbehandlung - Eingruppierung einer Servicestellenleiterin einer AOK; Eingruppierung und Tätigkeitsbeispiel; Eingruppierung und Gleichbehandlung

Orientierungssätze: 1. Zur Eingruppierung bei Tätigkeitsbeispielen 2. Die Anforderung "Kunden betreuen" im jeweiligen Beispiel Nr. 1 der VergGr. 7 und 8 BAT/AOK bedeutet qualifizierte fachliche Beratung des Kunden. Sie besteht darin, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu erfassen und gesetzliche Lösungsmöglichkeiten und Alternativen aufzuzeigen. 3. Zur Eingruppierung und Gleichbehandlung

Normenkette:

BAT/AOK § 22 ; Anlage 1a zu § 22 BAT/AOK (in der Fassung des 72. Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des BAT/OKK - AOK - vom 20. August 1996) § 2 ; Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 BAT/AOK (in derselben Fassung) VergGr. 7, 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.