BAG - Urteil vom 21.02.2007
4 AZR 187/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 280 § 615 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 448
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 107/05
ArbG Rostock, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 713/04

Eingruppierung Öffentlicher Dienst; Vertragsauslegung - Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern; Vertraglicher Anspruch auf übertarifliche Vergütung im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 187/06

DRsp Nr. 2007/10395

Eingruppierung Öffentlicher Dienst; Vertragsauslegung - Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern; Vertraglicher Anspruch auf übertarifliche Vergütung im öffentlichen Dienst

Orientierungssätze: 1. Im öffentlichen Dienst ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung gem. §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht. 2. Besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Einigkeit über die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit (hier: die einer Lehrerin im Hochschuldienst), begründet die Falschbezeichnung dieser Tätigkeit (hier: die einer wissenschaftlichen Assistentin) im Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf die dieser Bezeichnung entsprechende tarifliche Vergütung.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 280 § 615 ;

Tatbestand: