BAG - Urteil vom 14.12.2005
4 AZR 474/04
Normen:
BAT § 22 § 23 § 24 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 212
BAGE 116, 319
BB 2006, 1456
MDR 2006, 1049
NZA-RR 2006, 388
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2156/03
ArbG Oldenburg, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 74/03

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Zulage - Verwaltungsangestellter als Mitarbeiter einer Ratsfraktion; vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 474/04

DRsp Nr. 2006/8584

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Zulage - Verwaltungsangestellter als Mitarbeiter einer Ratsfraktion; vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

»1. Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), die keine höhere Eingruppierung, sondern nur einen Anspruch auf eine persönliche Zulage begründen kann, sieht diese Tarifnorm keine zeitliche Grenze vor. 2. Die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit des einzigen Mitarbeiters einer Ratsfraktion einer Stadt an einen Verwaltungsangestellten ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn diese Tätigkeit in der Folgezeit über mehrere Wahlperioden ausgeübt wird.«

Orientierungssätze: 1. Nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bestimmt allein die von dem Angestellten "nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" (§ 22) dessen Eingruppierung. 2. Eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit vermag hingegen unter den Voraussetzungen des § 24 BAT lediglich einen Anspruch des Angestellten auf eine Zulage zu begründen. 3. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muss in entsprechender Anwendung des § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen. 4. Eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung sieht § 24 BAT nicht vor.