BAG - Urteil vom 17.04.2003
8 AZR 482/01
Normen:
Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg (vom 13. Januar 1994); Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg (vom 24. Juni 1998 und 5. August 1999);
Fundstellen:
DB 2004, 935
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 9/01
ArbG Karlsruhe, vom 11.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 531/99

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

BAG, Urteil vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 482/01

DRsp Nr. 2003/10503

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

Orientierungssätze: 1. Der Senat hält an der Auslegung des Begriffs Verbrauchermarkt fest. Danach ist ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweist, sowohl Nahrungs- und Genußmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. Non-Food-Bereich) anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB in Stadtrandlage. 2. Die "Kassierer/in an Verbrauchermarktkassen" stellt ein Regelbeispiel der Gehaltsgruppe III GTV dar. Auf eine weitergehende Prüfung, ob diese Tätigkeit "gehoben" ist oder "selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisung ausgeübt wird", kommt es demnach nicht an.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg (vom 13. Januar 1994); Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg (vom 24. Juni 1998 und 5. August 1999);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Differenzlohnansprüche in rechnerisch unstreitiger Höhe.