BAG - Urteil vom 19.03.2003
4 AZR 419/02
Normen:
Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (vom 31. August 1998 bzw. 17. August 1999), Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 438
BAGE 105, 299
BB 2003, 2296
DB 2003, 2394
NZA-RR 2004, 29
ZUM 2004, 84
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1340/01
ArbG Mainz, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3471/00

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung einer Pressefotografin als (Bild-) Redakteurin; rechtsfehlerhafte Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe eines anderen Urteils

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 419/02

DRsp Nr. 2003/12135

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung einer Pressefotografin als (Bild-) Redakteurin; rechtsfehlerhafte Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe eines anderen Urteils

»1. Die Bezugnahme auf fallbezogene Ausführungen einer anderen Entscheidung zur Begründung des Berufungsurteils ist rechtsfehlerhaft, wenn sich die Sachverhalte insoweit nicht gleichen. 2. Ein Pressefotograf ist nur dann ein (Bild-) Journalist im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 GTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, wenn er durch seine Bildbeiträge zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen mitwirkt.«

Orientierungssätze: 1. Der Begriff des Redakteurs ist in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 GTV Redakteure 1998 und 1999 über den üblichen Begriff hinaus erweitert worden. 2. Die Ausweitung des Begriffs des Redakteurs ändert aber nichts daran, daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers jeweils im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen, wie sie im Eingangssatz dieser Protokollnotiz aufgestellt sind, als kreative Mitwirkung an der Erstellung des redaktionellen Teils der Tageszeitung darstellen muß.