Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 5. Januar 1987 als "Drucker" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der Druckindustrie Anwendung. Zuletzt erhielt der Kläger eine Vergütung gemäß Lohngruppe VI des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Juli 1984 (
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