BAG - Urteil vom 05.09.2002
8 AZR 445/01
Normen:
Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (LRTV-Druckindustrie);
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1656/00
ArbG Detmold - 30.8.2000 - 1 Ca 454/00,

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Druckers; Endlosdruckmaschine

BAG, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 445/01

DRsp Nr. 2003/3743

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Druckers; Endlosdruckmaschine

Orientierungssätze: Die Tätigkeit eines Druckers im "Endlosformulardruck" erfüllt nicht das Richtbeispiel 21 der Lohngruppe VII LRTV ("Verantwortliches Einrichten, Umrüsten und Überwachen als Drucker an Offsetrotationen"), sondern lediglich das Richtbeispiel 9 der Lohngruppe VI LRTV ("Einrichten und Überwachen des Auflagendrucks an Endlosrotationen"). Dies folgt aus der Protokollnotiz Nr. 4 zur Liste der Arbeitsaufgaben, wonach unter die Arbeitsaufgabe der Richtbeispiele VII/20 und VII/21 nicht der Endlosformulardruck fällt.

Normenkette:

Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (LRTV-Druckindustrie);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 5. Januar 1987 als "Drucker" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der Druckindustrie Anwendung. Zuletzt erhielt der Kläger eine Vergütung gemäß Lohngruppe VI des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Juli 1984 (LRTV-Druckindustrie).