BAG - Urteil vom 20.03.2003
8 AZR 656/01
Normen:
BBiG § 40 Abs. 2 ; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Geschäftsbereiches Mitropa City Gastronomie (MCG) der Mitropa AG (vom 22. November 1998);
Fundstellen:
NZA 2003, 1296
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1414/01
ArbG Berlin, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 2273/01

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Kellners in einem Bahnhofsrestaurant

BAG, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 656/01

DRsp Nr. 2003/9022

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Kellners in einem Bahnhofsrestaurant

Orientierungssätze: Verfügt ein Kellner ohne abgeschlossene Berufsausbildung über eine Berufserfahrung der zweifachen Dauer der Ausbildungszeit, ist er nach den allgemeinen Merkmalen des Entgelttarifvertrages Mitropa in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Auf das Vorliegen besonderer Anforderungen iSd. ersten Regelbeispiels der Entgeltgruppe 5 kommt es nicht an.

Normenkette:

BBiG § 40 Abs. 2 ; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Geschäftsbereiches Mitropa City Gastronomie (MCG) der Mitropa AG (vom 22. November 1998);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.