BBiG § 40 Abs. 2 ; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Geschäftsbereiches Mitropa City Gastronomie (MCG) der Mitropa AG (vom 22. November 1998);
Fundstellen:
NZA 2003, 1296
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1414/01
ArbG Berlin, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 2273/01
Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Kellners in einem Bahnhofsrestaurant
BAG, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 656/01
DRsp Nr. 2003/9022
Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Kellners in einem Bahnhofsrestaurant
Orientierungssätze:Verfügt ein Kellner ohne abgeschlossene Berufsausbildung über eine Berufserfahrung der zweifachen Dauer der Ausbildungszeit, ist er nach den allgemeinen Merkmalen des Entgelttarifvertrages Mitropa in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Auf das Vorliegen besonderer Anforderungen iSd. ersten Regelbeispiels der Entgeltgruppe 5 kommt es nicht an.
Normenkette:
BBiG § 40 Abs. 2 ; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Geschäftsbereiches Mitropa City Gastronomie (MCG) der Mitropa AG (vom 22. November 1998);
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
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